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Seit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 01.01.2004 gelten folgende Regelungen bei der Inanspruchnahme
von Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung:
Zuzahlungen:
Als erstes ist hier die Praxisgebühr zu nennen, die 10€ pro Quartal beim Arzt (oder Zahnarzt) beträgt. Egal, wie oft man
zu einem Arzt geht, und egal, zu wie vielen Ärzten man mit Überweisung geht, es fallen nicht mehr als diese 10€ an.
Bei einer Überweisung muss man allerdings aufpassen. Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt
dort nur dann keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt. Vorsorgeuntersuchungen sind von der
Praxisgebühr ausgenommen.
Die Zuzahlung für ein rezeptpflichtiges Medikament beträgt grundsätzlich 10%, mindestens aber 5 und maximal 10€ (ausgenommen
für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre). Nicht rezeptplichtige Medikamente müssen selber getragen werden. Dies gilt
ebenso für rezeptplichtige Medikamente die "einer besseren Lebensführung" dienen. Hierunter fallen auch die
Medikamente gegen
Haarausfall.
Bei Heilmitteln, zu denen auch die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören, sind 10% der Kosten selber zu tragen.
Hierzu kommen dann noch 10€ je Verordnung.
Bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus fällt ein Eigenanteil von 10€ je Tag an. Diese Zuzahlung ist auf 28
Tage pro Jahr begrenzt.
Belastungsgrenzen:
Damit bei diesen Zuzahlungen keine finanzielle Überbelastung droht, gibt es Belastungsgrenzen. Die Zuzahlungen sind
jährlich auf 2% des Jahreseinkommens (Familienbruttoeinkommen) begrenzt. Bei chronisch Kranken (s.u.) liegt die
Belastungsgrenze bei 1%, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit.
Chronisch Kranke:
Als schwerwiegend chronisch krank gilt man, wenn man mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit
wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II oder III
- Ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60%
- Die Notwedigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie,
Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die, nach ärztlicher Einschätzung, eine lebensbedrohliche Verschlimmerung
der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu
erwarten ist
Apotheken im Internet:
Deutsche Versandapotheken erheben die Zuzahlungen genauso wie die örtlichen Apotheken, da es ihnen verboten ist, Rabatte
auf Zuzahlungen und verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Ausländische Versandapotheken sind dagegen davon
nicht betroffen und außerdem gilt für sie die deutsche Preisbindung für Medikamente nicht. Vergleicht einfach mal die
Preise.
www.docmorris.com
www.europa-apotheek.com
www.apo.ag
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