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TX-Lexikon Begriffserklärung
  TX-Lexikon   Gesundheitsreform  


 
  Seit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 01.01.2004 gelten folgende Regelungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der  gesetzlichen Krankenversicherung:

Zuzahlungen:

Als erstes ist hier die Praxisgebühr zu nennen, die 10€ pro Quartal beim Arzt (oder Zahnarzt) beträgt. Egal, wie oft man zu einem Arzt geht, und egal, zu wie vielen Ärzten man mit Überweisung geht, es fallen nicht mehr als diese 10€ an. Bei einer Überweisung muss man allerdings aufpassen. Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort nur dann keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt. Vorsorgeuntersuchungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.

Die Zuzahlung für ein rezeptpflichtiges Medikament beträgt grundsätzlich 10%, mindestens aber 5 und maximal 10€ (ausgenommen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre). Nicht rezeptplichtige Medikamente müssen selber getragen werden. Dies gilt ebenso für rezeptplichtige Medikamente die "einer besseren Lebensführung" dienen. Hierunter fallen auch die Medikamente gegen  Haarausfall.

Bei Heilmitteln, zu denen auch die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören, sind 10% der Kosten selber zu tragen. Hierzu kommen dann noch 10€ je Verordnung.

Bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus fällt ein Eigenanteil von 10€ je Tag an. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Jahr begrenzt.

Belastungsgrenzen:

Damit bei diesen Zuzahlungen keine finanzielle Überbelastung droht, gibt es Belastungsgrenzen. Die Zuzahlungen sind jährlich auf 2% des Jahreseinkommens (Familienbruttoeinkommen) begrenzt. Bei chronisch Kranken (s.u.) liegt die Belastungsgrenze bei 1%, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit.

Chronisch Kranke:

Als schwerwiegend chronisch krank gilt man, wenn man mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:
  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II oder III
  • Ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60%
  • Die Notwedigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die, nach ärztlicher Einschätzung, eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist
Apotheken im Internet:

Deutsche Versandapotheken erheben die Zuzahlungen genauso wie die örtlichen Apotheken, da es ihnen verboten ist, Rabatte auf Zuzahlungen und verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Ausländische Versandapotheken sind dagegen davon nicht betroffen und außerdem gilt für sie die deutsche Preisbindung für Medikamente nicht. Vergleicht einfach mal die Preise.

  www.docmorris.com

  www.europa-apotheek.com

  www.apo.ag
 
 
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