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Mit dem Beginn einer Ausbildung, oder der Erstaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit teilt der Arbeitgeber
dies der vom "abhängig Beschäftigten" gewählten Krankenkasse mit.
Verfahren bis zum 31.12.2004:
Diese Krankenkasse meldet die Beschäftigungsaufnahme einem von der Tatigkeit abhängigen Rentenversicherer (Angestellte -
BFA, Arbeiter - LVA, etc.). Durch diese Meldung wird duch den zuständigen Rentenversicherer die Vergabe einer
Rentenversicherungsnummer ausgelöst.
Verfahren ab dem 01.01.2005:
Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) entfällt u.a. die Einteilung in
Arbeiter und Angestellte. Für die Vergabe der RVN ist die "Deutsche Rentenversicherung Bund" (DRV Bund -
Zusammenschluss aus der BFA und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) zuständig. Mit der Vergabe werden die zu
Versichernden prozentual den Regionalversicherungsträgern (z.B. DRV Westfalen), DRV Bund und DRV Knappschaft-Bahn-See,
u.a. entsprechend des Wohnortes, zugeordnet.
Diese zugewiesene Versicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer), die seit dem 1.1.1992 nicht mehr als Krankenversicherungsnummer verwendet werden darf (
SGB V §290),
ist ein unverwechselbares persönliches Identifikationsmerkmal. Sie wird nur einmal vergeben und ändert sich auch nicht
bei einem Namenswechsel oder bei einem Wechsel des Versicherungsträgers (
Verordnung über die Versicherungsnummer ... in der gesetzlichen Rentenversicherung - VKVV).
Aufgrund des Outings von Transsexuellen durch diese Versicherungsnummer hat die BFA bereits 1991 dem damaligen
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgeschlagen, schon nach der Vornamensänderung nach dem
Transsexuellengesetz
(TSG §1) die Versicherungsnummer zu ändern. Allerdings wird hinter dieser neuen Versicherungsnummer vermerkt, solange noch keine
amtliche Personenstandsänderung (TSG §8) erfolgt ist, dass bei Anwendung des Rentenrechts das "alte"
Geschlecht zu berücksichtigen ist. Diesem Vorschlag haben sich auch die anderen Rentenversicherer angeschlossen und
der frühere Bundesminister Dr. Norbert Blüm hat ihm zugestimmt.
Eine Änderung der Rentenversicherungsnummer kann bei der Anforderung einer neuen Krankenversicherungsnummer bei der
Krankenkasse (die Krankenkasse leitet den Antrag weiter), oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger direkt beantragt
werden. Ist eine neue Versicherungsnummer vergeben worden wird die alte gesperrt und erhält einen Verweis auf die neue,
dem geänderten Geschlecht angepasste Versicherungsnummer.
(S.h.
Dokumentenänderung vor und nach amtlicher Vornamens-/Personenstandsänderung)
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