Änderungen des Trans­sexuellen­gesetzes (TSG)

Alle Gesetze, die auf Bundesebene in Deutschland beschlossen werden, erlangen erst Gültigkeit, wenn sie, nachdem der Bundespräsident unterzeichnet hat, im ↗ Bundes­gesetz­blatt (BGBl.) verkündet werden. Dabei können die Gesetze sowohl rückwirkend wirken, als auch erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Ist für das Inkrafttreten kein Datum angegeben, tritt ein Gesetz automatisch am 14. Tag nach seiner Verkündigung in Kraft (↗ Grundgesetz Artikel 82).

Auch Entscheidungen des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG), die zwar keine Gesetzes­texte ändern, wohl aber außer Kraft setzen können, werden im BGBl. veröffentlicht.

Das BGBl. besteht aus zwei Teilen, wobei Teil I u.a. Bundesgesetze, als auch Entscheidungen und Urteile des BVerfG, und Teil II völkerrechtliche Entscheidungen verkündet. Alles zum Trans­sexuellen­gesetz findet sich also im Teil I. Organisiert ist das BGBl. in Jahren, wobei die Nummerierung der Ausgaben jedes Jahr wieder neu beginnt, die Seitenzahlen aber bis zum Jahres­ende ausgabenübergreifend fortlaufen sind.

Im Folgenden sind die Gesetzesänderungen/Entscheidungen des BVerfG in absteigender Reihenfolge aufgeführt. Eine Seitenzahl in Klammern hinter der Ausgaben­nummer bezeichnet die TSG-zugehörige Fund­stelle innerhalb einer Ausgabe, dessen Start­seite ohne Klammern angegeben ist.

Anmerkung: siehe auch Transsexuellen­gesetz (Aktuell), Entstehung des Trans­sexuellen­gesetzes und Antrag auf Vornamens- und Personen­stands­änderung

2017

Ausgabe Nr.52 vom 28.07.2017, S.2787 (S.2787)

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Vom 20. Juli 2017

Artikel 2 Absatz 3

§ 7 Absatz 1 des Trans­sexuellen­gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
  2. Nummer 3 wird aufgehoben.

2017

Ausgabe Nr.49 vom 24.07.2017, S.2522 (S.2530)

Zweites Gesetz zur Änderung personen­stands­recht­licher Vorschriften (2. Personen­stands­rechts-Änderungs­gesetz – 2. PStRÄndG)

Vom 17. Juli 2017

Artikel 2a - Änderung des Trans­sexuellen­gesetzes

§ 3 des Trans­sexuellen­gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin

  2. Absatz 3 wird aufgehoben.

2013

Ausgabe Nr.42 vom 29. Juli 2013, S.2586

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechts­modernisierungs­gesetz – 2. KostRMoG)

Vom 23. Juli 2013

Anmerkung: mit der Schaffung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) im Artikel 1 ist das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) aufgehoben. Der §14 des Trans­sexuellen­gesetzes entfällt.

2011

Ausgabe Nr.5 vom 10.02.2011, S.224

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (zu §8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Trans­sexuellen­gesetzes)

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts

Aus dem Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07- wird die Entscheidungsfomel veröffentlicht:

  1. § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe nicht vereinbar.
  2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Trans­sexuellen­gesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes­verfassungs­gerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

2009

Ausgabe Nr.43 vom 22.07.2009, S.1978

Gesetz zur Änderung des Trans­sexuellen­gesetzes (Trans­sexuellen­gesetz-Änderungs­gesetz – TSG-ÄndG)

Vom 17. Juli 2009

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 - Änderung des Trans­sexuellen­gesetzes

Das Trans­sexuellen­gesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
  2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "hat" gestrichen und das Wort "oder" eingefügt sowie die Wörter "oder noch verheiratet ist" gestrichen.

Artikel 2 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

2008

Ausgabe Nr.61 vom 22.12.2008, S.2586 (S.2693)

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)

Vom 17. Dezember 2008

Artikel 11 - Änderung des Trans­sexuellen­gesetzes

Das Trans­sexuellen­gesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Vormundschafts­gerichts" durch das Wort "Familien­gerichts" ersetzt.
  2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Anmerkung: durch die Änderung des Rechtspflegergesetzes im Artikel 23 entfällt §13 des Trans­sexuellen­gesetzes

2008

Ausgabe Nr.35 vom 08.08.2008, S.1650

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (zu §8 Abs. 1 Nr. 2 des Trans­sexuellen­gesetzes)

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts

Aus dem Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05- wird die Entscheidungsfomel veröffentlicht:

  1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts­zugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans­sexuellen­gesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1566) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.
  2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Trans­sexuellen­gesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes­verfassungs­gerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

2007

Ausgabe Nr.35 vom 27.07.2007, S.1566 (S.1571)

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 20. Juli 2007

Artikel 3a - Trans­sexuellen­gesetz

§ 1 Abs. 1 des Trans­sexuellen­gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a.
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b.
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c.
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d.
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb.
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

2007

Ausgabe Nr.5 vom 23.02.2007, S.122 (S.139)

Gesetz zur Reform des Personen­stands­rechts (Personen­stands­rechtsreform­gesetz - PSTRG)

Vom 19. Februar 2007

Artikel 2 Absatz 5 - Trans­sexuellen­gesetz

§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Trans­sexuellen­gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,
  2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister

Anmerkung: durch die Neufassung des Personenstands­gesetzes entfällt §15 des Trans­sexuellen­gesetzes

2006

Ausgabe Nr.55 vom 06.12.2006, S.2737

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (zu §1 Abs. 1 Nr. 1 des Trans­sexuellen­gesetzes)

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts

Aus dem Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04- wird die Entscheidungsfomel veröffentlicht:

  1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts­zugehörig­keit in besonderen Fällen (Trans­sexuellen­gesetz - TSG)vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar, soweit ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechts­zugehörig­keit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Trans­sexuellen­gesetzes ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
  2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Trans­sexuellen­gesetzes bleibt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar.
  3. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes­verfassungs­gerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

2006

Ausgabe Nr.5 vom 30.01.2006, S.276

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (zu §7 Abs. 1 Nr. 3 des Trans­sexuellen­gesetzes)

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts

Aus dem Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03- wird die Entscheidungsfomel veröffentlicht:

  1. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts­zugehörig­keit in besonderen Fällen (Trans­sexuellen­gesetz - TSG)vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Trans­sexuellen­gesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist.
  2. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Trans­sexuellen­gesetzes ist bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Regelung, die homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung das Eingehen einer rechtlich gesicherten Partnerschaft ohne Vornamensverlust ermöglicht, nicht anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes­verfassungs­gerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

1998

Ausgabe Nr.25 vom 08.05.1998, S.833 (S.841)

Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG)

Vom 4. Mai 1998

Artikel 13 - Änderung des Trans­sexuellen­gesetzes

Das Trans­sexuellen­gesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 3 werden der Strichpunkt und die Worte "gleiches gilt für den Eintrag einer Todgeburt" gestrichen.
  2. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 13 des Ehegesetzes" durch die Angabe "§ 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
    2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "bei einer Todgeburt in das Sterbebuch" und das nachfolgende Komma gestrichen.

1997

Ausgabe Nr.84 vom 19.12.1997, S.2942 (S.2964)

Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)

Vom 16. Dezember 1997

Artikel 14 § 2 - Änderung des Trans­sexuellen­gesetzes

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Trans­sexuellen­gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl- I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 7 § 8 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "dreihundertzwei" durch das Wort "dreihundert" ersetzt.

1993

Ausgabe Nr.9 vom 19.03.1993, S.326

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (zu §3 Abs. 1 Nr. 3 des Trans­sexuellen­gesetzes)

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts

Aus dem Beschluß des Bundes­verfassungs­gerichts vom 26. Januar 1993 -1 BvL 38/92 u.a.- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechts­zugehörig­keit in besonderen Fällen (Trans­sexuellen­gesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

1990

Ausgabe Nr.48 vom 21.09.1990, S.2002 (S.2018)

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)

Vom 12. September 1990

Artikel 7 § 8 - Änderung des Trans­sexuellen­gesetzes

§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Trans­sexuellen­gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben.

1989

Ausgabe Nr.60 vom 28.12.1989, S.2261 (S.2386)

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992)

Vom 18. Dezember 1989

Artikel 49 - Trans­sexuellen­gesetz

In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Trans­sexuellen­gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) werden die Worte "der Umwandlung solcher Leistungen wegen eines neuen Versicherungs­falles oder geänderter Verhältnisse" durch die Worte " einer sich unmittelbar anschließender Leistung aus demselben Rechtsverhältnis" ersetzt.

1982

Ausgabe Nr.17 vom 19.05.1982, S.619

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (zu §8 Abs. 1 Nr. 1 des Trans­sexuellen­gesetzes)

Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts

Aus dem Beschluß des Bundes­verfassungs­gerichts vom 16. März 1982 -1 BvR 938/81-, ergangen auf Verfassungsbeschwerde, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts­zugehörig­keit in besonderen Fällen (Transsexuellengestz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechts­zugehörig­keit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen ist.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

1980

Ausgabe Nr.56 vom 16.09.1980, S.1654

Gesetz über die Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechts­zugehörig­keit in besonderen Fällen (Trans­sexuellen­gesetz - TSG)

Vom 10. September 1980

Volltext siehe Entstehung des Trans­sexuellen­gesetzes.