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Bei
Anträgen auf Vornamens- und/oder Personenstandsänderung
nach dem
Transsexuellengesetz
sind die Verfahrensbeteiligten die Betroffenen als Antragsteller, und der Vertreter des öffentlichen Interesses als
Antragsgegner (TSG §3).
Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist durch eine Rechtsverordnung in Nordrhein-Westfalen bestellt worden und
vertritt nach
§36
und
§37
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Interessen des Landes vor den zuständigen
Amtsgerichten.
Seit 1972 besteht Nordrhein-Westfalen (nur noch) aus fünf Regierungsbezirken. Für Euch zuständig ist der VÖI der
Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich Eurer Wohnsitz befindet. Die Bezirksregierungen sind Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster.
In den anderen Bundesländern sind ebenfalls VÖI durch Verordnungen bestimmt worden. Diese können Regierungspräsidenten,
Staatsanwaltschaften und Innenministerien sein.
Die Hinzuziehung eines Vertreters des öffentlichen Interesses geht zurück auf die ursprüngliche Angst des
Gesetzgebers vor einer missbräuchlichen und fahrlässigen Inanspruchnahme der Vornamensänderung und der
Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz.
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