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TX-Lexikon Begriffserklärung
  TX-Lexikon   Vertreter des öffentlichen Interesses (VÖI)  


 
  Bei  Anträgen auf Vornamens- und/oder Personenstandsänderung nach dem  Transsexuellengesetz sind die Verfahrensbeteiligten die Betroffenen als Antragsteller, und der Vertreter des öffentlichen Interesses als Antragsgegner (TSG §3).

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist durch eine Rechtsverordnung in Nordrhein-Westfalen bestellt worden und vertritt nach  §36 und  §37 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Interessen des Landes vor den zuständigen  Amtsgerichten.

Seit 1972 besteht Nordrhein-Westfalen (nur noch) aus fünf Regierungsbezirken. Für Euch zuständig ist der VÖI der Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich Eurer Wohnsitz befindet. Die Bezirksregierungen sind Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster.

In den anderen Bundesländern sind ebenfalls VÖI durch Verordnungen bestimmt worden. Diese können Regierungspräsidenten, Staatsanwaltschaften und Innenministerien sein.

Die Hinzuziehung eines Vertreters des öffentlichen Interesses geht zurück auf die ursprüngliche Angst des Gesetzgebers vor einer missbräuchlichen und fahrlässigen Inanspruchnahme der Vornamensänderung und der Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz.
 
 
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