Anrede nach der Vornamensänderung

Das Recht, nach der Vornamens­änderung (TSG §1) und noch vor der Personen­stands­änderung (TSG §8), nach dem Trans­sexuellen­gesetz, mit der Anrede der gewünschten Geschlechter­rolle (Herr, Frau) angesprochen zu werden, geht auf die Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (BVG, 2 BvR 1833/95 vom 15.08.1996) zurück.

Verhandelt wurde der Fall einer transsexuellen Inhaftierten, die trotz amtlicher Vornamens­änderung (aber ohne geänderten Personen­stand) von offizieller Seite immer noch als "Herr" angeredet und angeschrieben wurde.

Nach Auffassung des Gerichts war die Eingewöhnung in die gewünschte Geschlechter­rolle nur dann möglich, wenn diese von der Umwelt akzeptiert wird. Die Absicht des Trans­sexuellen­gesetzes (TSG §1) war bei dieser Nicht­akzeptanz verfehlt, da die neue Geschlechterrolle nur unvollkommen gelebt werden konnte. Das Grundgesetz Art.2 Abs.1 (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...) in Verbindung mit dem Art.1 Abs.1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar...) verlangt den Respekt vor der Entscheidung eines Einzelnen über seine Geschlechts­zugehörigkeit, die schon vor der gerichtlichen Fest­stellung nach TSG §8ff getroffen wird.

Anmerkung: siehe auch Arbeitsrecht