Grundbuchamt, Grundbuch

Grundbuchämter sind Ämter eines Amtsgerichts, die die Eigentums­verhältnisse von Grund­stücken in Grund­büchern verwalten. Sie sind zuständig für die Eintragung und Löschung von Eigentümern, Belastungen und Grund­pfand­rechten von Grundstücken eines Grundbuch­bezirks innerhalb eines Amtsgerichts­bezirks. Ihre Arbeitsweise und Aufgaben sind in der Grundbuch­ordnung (GBO) festgelegt.

Eintragungen können durch einen formlosen Eintragungs­antrag gestellt werden. Eintagungs­voraus­setzungen sind dabei die Bewilligung derjenigen, deren Rechte betroffen sind, so wie berechtigende öffentliche Urkunden.

Für Grundbücher gilt, dass alle, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in ein Grund­buch haben, eine solche Einsicht­nahme bekommen müssen, was z.B. für Mieter, als auch Miet- oder Kauf­interessenten gilt.

Bisher galt bei der Vornamesänderung von Transsexuellen, dass diese Namens­änderung im Grund­buch protokolliert wurde. Mit seinem Beschluss (V ZB 53/18) vom 07.03.2019 legte der Bundes­gerichts­hof (BGH) fest, dass zur Verhin­derung der Offen­barung der Vornamens­änderung nach dem Trans­sexuellen­gesetz (§5 TSG) das die Namens­änderung offenlegende Grund­buch­blatt geschlossen und ein neues, nur die aktuellen Daten beinhaltendes Grund­buch­blatt, eröffnet wird.

Eine Einsichtnahme in das geschlossene Grund­buch­blatt kann nur dann genommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an genau diesem Blatt besteht. Bei einer normalen Ein­sicht­nahme wird die Offen­barung von Transs­exualität verhindert.