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Das Recht, nach der Vornamensänderung (TSG §1) und noch vor der Personenstandsänderung (TSG §8), mit der Anrede der
gewünschten Geschlechterrolle (Herr, Frau) angesprochen zu werden, geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVG, Az. 2 BvR 1833/95 vom 15.08.1996) zurück.
Verhandelt wurde der Fall einer transsexuellen Inhaftierten, die trotz amtlicher Vornamensänderung (aber ohne geänderten
Personenstand) von offizieller Seite immer noch als "Herr" angeredet und angeschrieben wurde.
Nach Auffassung des Gerichts war die Eingewöhnung in die gewünschte Geschlechterrolle nur dann möglich, wenn diese von
der Umwelt akzeptiert wird. Die Absicht des
Transsexuellengesetzes
(TSG §1) war bei dieser Nichtakzeptanz verfehlt, da die neue Geschlechterrolle nur unvollkommen gelebt werden konnte.
Das Grundgesetz Art.2 Abs.1 ("Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...") in Verbindung mit
dem Art.1 Abs.1 ("Die Würde des Menschen ist unantastbar...") verlangt den Respekt vor der Entscheidung eines Einzelnen
über seine Geschlechtszugehörigkeit, die schon vor der gerichtlichen Feststellung nach TSG §§8ff getroffen wird.
(S.h. auch
Arbeitsrecht)
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