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TX-Lexikon |
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Transsexuellengesetz (TSG)
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Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.
Ausfertigungsdatum: 10. September 1980
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1980, 1654
Sachgebiet: FNA 211-6
Stand: Änderung durch Art. 13 G v. 4. 5.1998 I 833
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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TSG § 1 Voraussetzungen
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht
mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als
zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren
Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren
Antrag
vom Gericht zu ändern, wenn
- sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als
Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
- mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr
Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
- sie mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen
will.
Fußnote
§1 Abs.1 Nr.1: Mit Art.3 Abs.1 iVm Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG nicht vereinbar, BVerfGE v. 18.07 2006 -
1 BvL 1/04; 1 BvL 12/04 -
§1 Abs.1 Nr.3: Mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar und daher nichtig, BVerfGE v. 26.01.1993 - 1 BvL 38/92; 1 BvL 40/92; 1 BvL 43/92 -
TSG § 2 Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die
Amtsgerichte
zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit
den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte
ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige
Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon
allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen,
daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die
Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag
eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich
dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein
anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
TSG § 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen
Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
- der Antragsteller,
- der
Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird
von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
TSG § 4 Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die
Gutachten
von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer
beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend
vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in
ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des
Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht
den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der
Rechtskraft wirksam.
TSG § 5 Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert
werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen
ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei
denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein
rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des
Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies
für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht
für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1
angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines
Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1
angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der
Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
TSG § 6 Aufhebung auf Antrag
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden
sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem
Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben, daß
der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der
Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das
Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus
schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.
TSG § 7 Unwirksamkeit
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden
sind, wird unwirksam, wenn
- nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung
ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des
Kindes, oder
- bei einem nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der
Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt
oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung
wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder
- der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach §
1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der
Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese
Vornamen sind
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch,
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an die Eheschließung
anzulegende Familienbuch
einzutragen.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des Antragstellers
auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der
Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem
Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist,
daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden
Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1
gelten entsprechend.
Fußnote
§7 Abs.1 Nr.3: Mit Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG unvereinbar und daher nicht anwendbar, BVerfGE v. 6.12.2005 I 619 -
1 BvL 3/03) -
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TSG § 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht
mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als
zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren
Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
- nicht verheiratet ist,
- dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
- sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen
Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen
will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1
geändert worden sind.
Fußnote
§8 Abs.1 Nr.1: Mit Art.3 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig, BVerfGE v. 16.03.1982 I 619 -
1 BvR 938/81 -
§8 Abs.1 Nr.2: Mit Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 und Art.6 Abs.1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 27.05.2008 -
1 BvL 10/05 -
§8 Abs.1 Nr.3 und 4: Mit Art.2 Abs.1 und Abs.2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 des GG nicht vereinbar, BVerfGE v. 11.01.2011 -
1 BvR 3295/07 -
§8 Abs.1 Nr.3 und 4: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar, BVerfGE v. 11.01.2011 -
1 BvR 3295/07 -
TSG § 9 Gerichtliches Verfahren
(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller
sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch
nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder noch
verheiratet ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht
den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort
genannten Hinderungsgründe inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die
Entscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu
erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der
Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die
Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund von §
1 geändert worden sind.
TSG § 10 Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen
Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
TSG § 11 Eltern-Kind-Verhältnis
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern
sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen
Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen
worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
TSG § 12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich
unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es
hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den
Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren
Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begründet.
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TSG § 13 Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 174 Abs.4 des
Bundesberggesetzes vorn 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingefügt:
"20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach § 6 Abs.2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs.3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".
TSG § 14 Änderung der Kostenordnung
In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GIiederungsnummer 361 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980(BGBl. I S. 1469), wird nach § 128 eingefügt:
,,§ 128a Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben
1. das Doppelte der vollen Gebühr
- für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
- für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind, nach § 8 des Gesetzes,
- für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet,
- für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;
2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2."
TSG § 15 Änderung des Personenstandsgesetzes
Das
Personenstandsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211 - 1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
- In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,der Personenstand" ein Komma und die Worte ,,die Angabe des Geschlechts" eingefügt.
- An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt."
- In § 62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den Worten ,,des Kindes" die Worte ,,und sein Geschlecht" eingefügt.
- § 65a wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden."
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TSG § 16 Übergangsvorschrift
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 47 des
Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet, daß die Geschlechtsangabe im
Geburtseintrag einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so gelten auch für diese Person die §§ 10 bis 12
dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 und § 65a Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der
Fassung des § 15 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes.
(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet gewesen und
ist ihre Ehe nicht inzwischen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden,
so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der
Auflösung bestimmen sich nach den Vorschriften über die Scheidung.
(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach § 50 des
Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen, daß die
Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern ist, weil diese Person nunmehr
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, und ist eine wirksame Anordnung
bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht
die Sache an das nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes zuständige
Gericht abzugeben; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
TSG § 17 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
TSG § 18 Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1
Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.
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