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TX-Lexikon Begriffserklärung
  TX-Lexikon   Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung (PKV)  


 
  Sicherlich haben die privaten Krankenversicherungen einige Vorteile gegenüber den  gesetzlichen Krankenkassen , aber für betroffene Transsexuelle können die unterschriebenen Vertragsbedingungen zu einem Bummerang werden.

Grundsätzlich gilt, dass wenn die Transsexualität einer Person, wegen des über lange Jahre hinweg bestehenden Leidensdrucks mit der Folge schwerer psychischer und physischer Beschwerden, Krankheitswert hat und es deshalb medizinisch vertretbar ist, eine operative Behandlung für medizinisch indiziert zu halten, sind die dafür angefallenen Kosten von der privaten Krankenkasse zu übernehmen (BGH, Az. 4 ZR 153/94 vom 08.03.1995).

Hier kommen aber die Vertragsbedingungen zum Tragen. Vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung verlangen die meisten Versicherer eine sog. "Gesundheitsprüfung", in der der Versicherungsnehmer alle "gefahrenerheblichen Umstände" (Gesetz über den Versicherungsvertrag, VVG §16 Abs. 1) anzugeben hat. Hierzu gehören z.B. die Umstände einer vorherigen  psychotherapeutischen Begleitung und  Hormonbehandlung.

Verschweigt ein Versicherungsnehmer einen Umstand, hat der Versicherer das Recht vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (OLG Frankfurt am Main, Az. 7 U 40/01 vom 05.12.2001). Bei diesem Fall, einer verschwiegenen Hormonbehandlung mit der Berufung auf das Offenbarungsverbot nach dem  Transsexuellengesetz (TSG §5), wurde der Versicherungsvertrag für ungültig erklärt, da das Offenbarungsverbot aus "rechlichem Interesse" keine Gültigkeit hatte.

Wenn Ihr also eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen wollt, kann, wenn Euch Euer Versicher ein nicht angegebenes Wissen bei Vertragsabschluss über Eure Transsexualität nachweist, der Versicherungsschutz erlöschen.

Wenn die Krankenkasse dann aber die geschlechtsangleichende Operation genehmigt hat, werdet Ihr, im Unterschied zur gesetzlichen Krankenkasse, nach erfolgter GA-OP und Personenstandsänderung, in eine andere Beitragsklasse eingestuft (OLG Köln, Az. 5 U 80/93 vom 11.04.1994). Die geschlechtsspezifischen Beiträge sind für Frauen höher als für Männern.

(Quelle: M.S.Augstein, Zur Rechtslage Transsexueller, 1995)
 
 
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