Startseite
TX-Lexikon Begriffserklärung
  TX-Lexikon   Amtsgerichte  


 
  Für die  Antragstellung auf Vornamens- und/oder Personenstandsänderung sind im  Transsexuellengesetz (TSG §2) und  Personenstandsgesetz (PersStdG §50) festgelegt, dass ausschließlich ein Amtsgericht, entsprechend des Wohnortes, für die Bearbeitung zuständig ist. Das zuständige Amtsgericht muss aber nicht am Wohnort ansässig sein, sondern wird durch den Landesgerichtsbezirk und ggf. durch eine Landesrechtsverordnung bestimmt (Gerichtsbezirke s.u.).

Gibt man den Antrag persönlich ab, oder sendet ihn auf dem Postweg, werden nach seinem Eingang Gebühren fällig. Die Gebühren setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und dem Vorschuß auf die Gutachterkosten (insgesamt ca. 700-1000€) und müssen, da dieses Verfahren unter das "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" fällt, aus eigener Tasche bezahlen werden. Wieviel wann gezahlt werden muss hängt vom jeweiligen Amtsgericht, und die Gesamtkosten vom Umfang der Gutachten ab (bis ca. 2500€).

Nach Eingang des Antrags erhält man mit dem Eingangsbescheid auch einen  Antrag auf Prozesskostenhilfe (ggf. nachfragen). Anzumerken ist hierbei, dass sich die Bearbeitungsdauer des Verfahrens mit einem solchen Antrag in jedem Fall verlängert.

Sind die Gebühren bezahlt, folgt die Bestellung der zwei  Gutachter, falls noch keine zwei von einander unabhängige Gutachten vorliegen. Diese Gutachter müssen bestimmte Voraussetzungen (TSG §4) erfüllen und können mit der Antragstellung vorgeschlagen werden. Dazu sollte man aber wissen, dass die meisten Gerichte zu diesem Zweck Gutachterlisten haben, und darauf nicht verzeichnete Gutachter eventuell abgelehnt werden. Wird ein bestimmter Gutachter abgelehnt (muss begründet sein) besteht innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben.

Mittlerweile ist auch der Fall eingetreten, dass den Gutachtern eine Begutachtungsfrist gesetzt wird. Ist ein Gutachter nicht in der Lage die Begutachtungsfrist einzuhalten (oder man hat ewige Wartezeiten), kann man auch mit dem zuständigen Richter sprechen und versuchen einen anderen Gutachter zugewiesen zu bekommen. Am Besten macht man hier einen Vorschlag, wenn man bereits mit einem Gutachter gesprochen hat.

Die persönliche Anhörung vor Gericht kann, je nach Gericht und Richter, vor oder nach Eingang der erstellten Gutachten erfolgen. Diese Anhörung ist meist sehr kurz und dauert etwa 15-30 Minuten. Hiervor braucht man sich keine Sorgen zu machen. Der Richter macht sich einen persönlichen Eindruck von Euch und stellt nochmals die Fragen: "Wieso, Weshalb, Warum und Wie".

Liegen dem Richter bei der Anhörung bereits zwei Gutachten vor und stimmen diese beiden in ihrer Schlussfolgerung aber nicht überein, obliegt die Entscheidung zur Antragsbewilligung dem Gericht (OLG Schleswig, Az. 2 W 190/02 vom 16.01.2003).

Hat der Richter seine Entscheidung getroffen, teilt er diese dem Antragsteller und dem  Vertreter des öffentlichen Interesses (ist i.d.R bei diesem Verfahren nie anwesend) schriftlich mit. Nach Zustellung haben beide Parteien 14 Tage Zeit, Rechtsmittel, also Widerspruch, gegen den Beschluss zu erheben. Ist diese Zeit verstrichen, erhält man vom Gericht den endgültigen, rechtskräftigen Beschluss.

Hat man diesen Beschluss des Amtsgerichts auf seinen Antrag erhalten, hat man endlich das Recht, alle  Dokumente, die auf den "alten" Namen ausgestellt sind, ändern zu lassen.
 
 


Gerichtsbezirke
 
  Für unseren Einzugsbereich in NRW sind folgende Amtsgerichte zuständig:

Amtsgericht Düsseldorf
Vormundschaftsabteilung
Mühlenstraße 34
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/8306-0
 http://www.ag-duesseldorf.nrw.de/

Amtsgericht Dortmund
Betreuungs- und Vormundschaftsabteilung
Gerichtsstraße 27-29
44135 Dortmund
Telefon: 0231/926-0
 http://www.ag-dortmund.nrw.de/

Amtsgericht Köln
Abteilung Aufgebots- und Verteilungssachen
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Telefon: 0221/477-0
Postanschrift
50922 Köln
 http://www.ag-koeln.nrw.de/

Wenn Ihr unsicher seid, an welches Amtsgericht Ihr Euch wenden müßt, findet Ihr auf den Seiten der  NRW Justiz-Online die Zuordnung Eures Wohnortes/Kreises zum entsprechenden Oberlandesgerichtsbezirk. Zum Beispiel liegt die Stadt Essen im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Die Bearbeitung von Anträgen nach dem TSG wird in diesem Bezirk vom Amtsgericht Dortmund übernommen.
 
 
nach oben