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TX-Lexikon |
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Antrag auf Vornamens- und/oder Personenstandsänderung
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Nach dem
Transsexuellengesetz
können beim zuständigen
Amtsgericht
drei verschiedene Anträge gestellt werden:
- Antrag auf Vornamensänderung (TSG §1)
- Antrag auf Personenstandsänderung (TSG §8)
- Antrag auf Vorabentscheidung zur Personenstandsänderung (TSG §9)
Normalerweise sind für die Anträge nach §1 ("kleine Lösung") und §8 ("große Lösung") jeweils zwei voneinander unabhängige
Gutachten notwendig. Um die zweiten Gutachten zu umgehen, kann mit dem Antrag nach §1 auch der Antrag nach §9 gestellt werden.
Daraufhin werden die
Gutachter
vom Gericht dazu aufgefordert, in ihren Gutachten auch diesen Gesichtspunkt zu berücksichtigen,
auch wenn die Voraussetzungen für die Personenstandsänderung noch nicht erfüllt sind (Leider ist das keine allgemeingültige
Verfahrensweise).
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Antrag auf Vornamensänderung
Voraussetzungen nach TSG §1:
- die Deutsche Staatsbürgerschaft oder Asylberechtigung
- sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu empfinden und seit mindestens 3 Jahren mit dem Zwang zu leben,
dieser Vorstellung entsprechend zu leben
- dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht
nicht mehr ändern wird
Inhalt:
- bisheriger Name, Geburtsdatum und -ort
- Wohnort und Staatsangehörigkeit
- Antragsbegründung (seit wann das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und sich dies nicht mehr
ändern wird)
- zukünftiger Name
- zwei Gutacher (wenn bestimmte gewünscht)
Ein Antragsmuster findet Ihr auf den Seiten der
DGTI
Anlagen:
- Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
(erhältlich beim zuständigen Standesamt, ca. 10€)
- Meldebescheinigung
(erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt, ca. 7€)
- tabellarischer Lebenslauf
- transsexueller Lebenslauf
Diese Anlagen sind am Besten beim zuständigen Amtsgericht nachzufragen, da es hier von Amt zu Amt Unterschiede gibt
(Die Lebensläufe werden z.B. nicht überall verlangt, können aber bei der Begutachtung von Vorteil sein).
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Antrag auf Vornamensänderung und Vorabentscheid zur Personenstandsänderung
Voraussetzungen nach TSG §1 und §9:
- die Deutsche Staatsbürgerschaft oder Asylberechtigung
- sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu empfinden und seit mindestens 3 Jahren mit dem Zwang zu leben,
dieser Vorstellung entsprechend zu leben
- dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht
nicht mehr ändern wird
- lediger Familienstand
- dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit
- die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativen Eingriff, durch den eine
deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (letzteres gilt nicht für
FzM-Transsexuelle - BayObLG, Az. 1 Z BR 95/94 vom 14.06.95)
Inhalt:
- bisheriger Name, Geburtsdatum und -ort
- Wohnort und Staatsangehörigkeit
- Antragsbegründung (seit wann das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und sich dies nicht mehr
ändern wird)
- zukünftiger Name
- zwei Gutacher (wenn bestimmte gewünscht)
Anlagen:
- Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
(erhältlich beim zuständigen Standesamt, ca. 10€)
- Meldebescheinigung
(erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt, ca. 7€)
- tabellarischer Lebenslauf
- transsexueller Lebenslauf
Diese Anlagen sind am Besten beim zuständigen Amtsgericht nachzufragen, da es hier von Amt zu Amt Unterschiede gibt
(Die Lebensläufe werden z.B. nicht überall verlangt, können aber bei der Begutachtung von Vorteil sein).
Da die Gutachter bei diesem Antragsverfahren dazu aufgefordert werden "ausführliche" Gutachten zu erstellen, reicht nach der
GA-OP ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen (s.h. Voraussetzungen Pkt. 4-6) zur Personenstandsänderung, ohne dass
ergänzende Gutachten erstellt werden müssen.
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Antrag auf Personenstandsänderung
Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn
- der Beschluss zur Vornamensänderung bereits erfolgt ist
- noch kein Antrag auf Vornamensänderung gestellt worden ist (Wird dann automatisch mit eingeleitet, zusätzliche
Anforderungen s.h. Antrag nach §1)
Voraussetzungen nach TSG §8:
- Vornamensänderung nach TSG §1
- lediger Familienstand
- dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit
- die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativen Eingriff, durch den eine
deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (letzteres gilt nicht für
FzM-Transsexuelle - BayObLG, Az. 1 Z BR 95/94 vom 14.06.95)
Inhalt:
- Name, Geburtsdatum und -ort
- Wohnort und Staatsangehörigkeit
- Antragsbegründung (seit wann das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und sich dies nicht mehr
ändern wird)
- Beschluss zur Vornamensänderung (Amtsgericht, Datum, Geschäftszeichen)
- Namen der Gutachter zur Vornamensänderung
- Zeitpunkt der GA-OP
Anlagen:
- Kopie der Gutachten zur Vornamensänderung
- ggf. beglaubigte Kopie des Familienbuchs oder Scheidungsurkunde
- Gynäkologischer-/Urologischer Befund, OP-Bescheinigung des Operateurs
Bei manchen Amtsgerichten werden leider immer noch zwei ergänzende Gutachten gefordert, die nach bereits amtlicher
Vornamensänderung nicht notwendig sind, wenn eine Bestätigung des Operateurs beigefügt wird.
Dazu sollte aber in den Gutachten zur Vornamensänderung nicht extra vermerkt sein, dass sie nicht zur Personstandsänderung dienen, was zu der
Problematik führen kann.
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